Löst sich der Teppichboden vom Untergrund, so kann die Miete
um 4,65 % gemindert werden.
(AG Köln Urt. v. 30.01.1987 (WuM 1988, 108))
 

Bei einer extrem starken Überschwemmung verursachter Schaden am
Teppichboden, durch den die Wohnqualität wegen Versandung und starken
Gestank für die Dauer von 2 bis 3 Wochen beeinträchtigt wird, berechtigt
zur Minderung der Miete um 80 %.
(AG Friedberg Urt. v. 06.07.1983 (WuM 1984, 198))