Ist Schimmelbildung auf falsches Lüftungsverhalten des Mieters
zurückzuführen, so ist dieser nicht zur Minderung der Miete berechtigt.
(AG Halle Urt. v. 08.11.1990 (DWW 1991, 220))
 

Bei Schimmelbildung in Bad, Küche und Schlafzimmer kann eine
Minderung der Miete um 10 % erfolgen.
(LG Hannover Urt. v. 27.01.1982 (WuM 1982, 183))
 

Bei erheblicher Schimmelpilzbildung im Bad, Wohn- und Schlafzimmer
kann die Miete um 20 % gemindert werden.
(LG Osnabrück Urt. v. 02.12.1988 (WuM 1989, 370))