Der Ausfall eines Personenaufzuges in einem Studentenheim berechtigt
zu ca. 7,5 % Mietminderung.
Die genaue Höhe der Mietminderung ergibt sich dabei nach der Geschoßlage
des jeweiligen Zimmers.
(AG Bremen Urt. v. 04.12.1986 (WuM 1987, 383))
Ist der Fahrstuhl bei einer im 4. Stock gelegenen Wohnung unbenutzbar,
so rechtfertigt dies eine Mietminderung um 10 %.
(AG Charlottenburg Urt. v. 15.12.1989 (GE 1990, 423))