Bei Anmietung einer preisgünstigen Altbauwohnung
rechtfertigt der äußere Zustand der Verwahrlosung des Gebäudes nur dann
zur Annahme eines Mangels, wenn der Mieter sich wegen des Zustands des
Gebäudes gegenüber Dritten schämen muß.
(LG Karlsruhe Urt. v. 10.04.1992 (WuM 1992, 367))