Eigenheimförderung - was Bauherren im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel beachten müssen:


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Der Förderzeitraum zur Gewährung von Eigenheimzulage beträgt 8 Jahre.
Bei Neubauten beginnt dieser Zeitraum mit dem Termin der Fertigstellung. Während bei Gebrauchtimmobilien hingegen der Eigentumsübergang maßgeblich ist. Der Eigentumsübergang ist der Zeitpunkt, zu welchem der Käufer einer Immobilie wirtschaftlicher Eigentümer dieser wird. In notariellen Kaufverträgen wird dieser Zeitpunkt terminlich genau fixiert und als Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Lasten, Nutzen, Gefahren auf den neuen Eigentümer der Immobilie beschrieben.

Anspruch auf die Eigenheimzulage entsteht allerdings erst ab dem Zeitpunkt des Einzugs, wenn die Immobilie also tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der gesamte Förderzeitraum von 8 Jahren kann daher nur ausgenutzt werden, wenn der Einzug im Jahr der Fertigstellung bzw. des Eigentumsübergangs (Übergang von Besitz, Lasten, Nutzen, Gefahren) erfolgt. Wer hingegen erst im Folgejahr in die erbaute bzw. erworbene Immobilie einzieht, wird durch die sogenannte „Neujahrsfalle" benachteiligt und verliert ein Jahr der staatlichen Förderung.

Auch für die Höhe der Eigenheimförderung kann der Jahreswechsel von Bedeutung sein. So gelten Häuser und Wohnungen, welche im Jahr 2000 fertig gestellt wurden, bis zum 31.12.2002 als Neubauten! Regelmäßig werden nämlich Immobilien bis zum Ende des zweiten Jahres nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung als Neubauten angesehen. Bei Kauf einer Immobilie innerhalb des genannten Zeitraums erhält der neue Besitzer bei entsprechender Berechtigung den höheren Fördersatz von maximal 2.556,00 Euro pro Jahr. Nach dem Ablauf der Zweijahresfrist gilt die Immobilie hingegen als Altbau. Dies führt dann zu einer Verringerung der Eigenheimzulage von maximal 1.278,00 Euro jährlich. Auch hier ist wiederum nicht das Datum des Kaufvertrages, sondern der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (also des Übergangs aller Nutzen und Lasten auf den Käufer) maßgeblich.

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