Bundesfinanzhof ändert Rechtsprechung zum "anschaffungsnahen Herstellungsaufwand"

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Die bisherige Rechtslage sah wie folgt aus: Nach dem Kauf einer unsanierten Immobilie durften die Kosten aller Schönheitsreparaturen und Instandsetzungsarbeiten in drei Jahren maximal fünfzehn Prozent des Immobilienkaufpreises sein. Jeder darüber hinausgehende Cent wurde von der zuständigen Finanzbehörde anders gesehen. Sobald nämlich fünfzehn Prozent des Immobilienanschaffungspreises überschritten waren, sollten diese Modernisierungskosten nicht mehr sofort absetzbarer "Erhaltungsaufwand" sein, sondern "anschaffungsnaher Herstellungsaufwand". Bisher konnte der "anschaffungsnahe Herstellungsaufwand" - wie der Kaufpreis - nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer des gesamten Objektes steuerlich berücksichtigt werden. Die nach dem Immobilienkauf getätigte Modernisierungsausgabe verteilte sich damit zumeist über 50 Jahre.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr mit insgesamt zwei Entscheidungen (Az.: IX R 39/97 sowie IX R 52/00) seine bisherige Rechtsprechung zum anschaffungsnahen Herstellungsaufwand geändert. Mit diesen Urteilen hat der Bundesfinanzhof die bisher bestehende Drei-Jahresfrist und die fünfzehn Prozent Regelung aufgegeben. Nach der neuen Rechtsprechung soll nunmehr jede Erhaltungsmaßnahme geprüft werden, ob sie zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes führt oder nicht.

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