Keine frühzeitige Kündigung von Zeitmietverträgen

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Eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage berechtigt einen Mieter nicht zur Kündigung seines Zeit-Mietvertrages. Wer einen längerfristigen Vertrag eingehe, müsse diesen laut Auffassung des LG Coburg auch einhalten. Ein Mieter hatte hier für seine Wunschwohnung einen Mietvertrag auf zehn Jahre abgeschlossen. Nach einigen Jahren verringerte sich sein Einkommen infolge Krankheit, etc. erheblich. Die Miete wurde zur finanziellen Last, welche er durch Kündigung verringern wollte. Der Vermieter war jedoch nicht einverstanden und bestand auf Erfüllung des Zeit-Mietvertrages. Die Richter des LG Coburg gaben dem Vermieter Recht. Amts- (Az: AG Coburg, 15 C 165/01) und Landgericht Coburg (LG Coburg, Az: 33 S 94/01) erklärten die Kündigung für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts könne der Mieter nicht einerseits die Vorteile eines längerfristigen Mietvertrages für sich in Anspruch nehmen, ohne andererseits im Ernstfall an der Laufzeit festzuhalten. Eine finanzielle Verschlechterung berechtige nicht zum vorzeitigen Ausstieg. Der Vermieter müsse sich im Übrigen auch nicht etwa auf vom Mieter gestellte Nachmieter einlassen. Vgl. hierzu auch das Urteil des OLG Frankfurt Az.: 1 U 251/98.

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