Mietrechtsreform
Neues Mietrecht zum 1.9.2001
- die wichtigsten Änderungen; alle Angaben ohne Gewähr -
Betriebskosten müssen Sie innerhalb von einem Jahr
abrechnen!
Lediglich für den preisgebundenen Wohnraum gibt
es starre Abrechnungsfristen für die Betriebskosten. Dort muss der Vermieter
innerhalb 1 Jahres nach Ablauf der Abrechnungsperiode über die Betriebskosten
abrechnen. Wer diese Frist versäumt, darf nichts mehr beim Mieter nachfordern.Eine
Ausschlussfrist für die Betriebskostenabrechnung soll künftig auch für
Vermieter von preisfreiem Wohnraum eingeführt werden. Diese soll, ebenso
wie bisher für Vermieter von preisfreiem Wohnraum, 1 Jahr nach Ablauf der
Abrechnungsperiode betragen.

Meckern darf der Mieter nur noch innerhalb
der Jahresfrist
Bisher stand noch im Regierungsentwurf, dass diese
Abrechnungsfrist vertraglich ausgeschlossen werden kann. Der Rechtsausschuss
hat allerdings dieses Hintertürchen für Vermieter wieder zugeschlagen:
Die Abrechnungsfrist ist auch für Vermieter von preisfreien Wohnraum
zwingend! Wer also künftig zu spät abrechnet, verliert seinen Nachzahlungsanspruch.
Doch auch für den Mieter soll es eine neue Frist geben. Bisher,
falls nichts anderes geregelt war, konnte der Mieter noch nach Jahren Einwendungen
gegen die Betriebskostenabrechnung vorbringen. Damit soll bald Schluss
sein: Für den Mieter soll eine Einwendungsfrist von einem Jahr ab Zugang der
Betriebskostenabrechnung gelten.
Kündigungsfrist: Ihr Mieter hat maximal 3,
Sie maximal 9 Monate Zeit
Bisher gelten für Wohnraum-Vermieter und Mieter
die gleichen Kündigungsfristen. Danach beträgt die regelmäßige Kündigungsfrist
3 Monate. Nach 5, 8 und 10 Jahren seit Überlassung des
Wohnraums verlängert sie sich um jeweils 3 Monate. Daraus ergibt sich für beide
Seiten eine maximale Kündigungsfrist von einem Jahr.Geplant: Der Mieter kann unbefristete Mietverträge
immer mit der 3-Monatsfrist kündigen, ganz egal wie lange er bereits in den
Mieträumen wohnt! Für den Vermieter gelten die bisherigen Kündigungsfristen
weiter. Bis auf eine Ausnahme: Ab einer Wohnzeit von 8 Jahren gilt
für die Vermieter-Kündigung die maximale Kündigungsfrist von 9 Monaten. Die maximale
Jahreskündigungsfrist ab einer Wohndauer von 10 Jahren wird also gestrichen.

Die Kappungsgrenze wird für alle Wohnungen
auf 20 % gesenkt
Seit 1.9.1998 gilt für alle Mieterhöhungen, egal
ob Alt- oder Neubauwohnungen, die 30%-ige Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 MHG). Das bedeutet, dass Sie innerhalb von 3 Jahren die Miete um
maximal 30 % anheben dürfen. Diese bisher gültige Kappungsgrenze von 30 %
soll für alle Wohnungen auf 20 % heruntergeschraubt werden. Innerhalb von 3 Jahren
dürfen Sie dann Ihre Miete nur noch um maximal 20 % erhöhen.
Existiert ein Mietspiegel, müssen Sie Ihre
Mieterhöhung damit begründen
Bisher haben Sie bei Ihrer Mieterhöhung nach §
2 MHG auf die ortsübliche Vergleichsmiete die Wahl zwischen 3 Begründungsmitteln:
Dem Mietspiegel, mindestens 3 Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigen-
gutachten. Neu: Wenn für Ihre Gemeinde ein Mietspiegel existiert,
sind Sie an diesen als Begründungsmittel gebunden. Selbst wenn Sie bereits
ein Gutachten in der Tasche haben bzw. mit 3 Vergleichswohnungen aufwarten
können.
Die Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten
wird gestrichen
Nach § 5 MHG darf der Vermieter wegen gestiegener
Kapitalkosten die Miete erhöhen. Steigt z.B. der Zinssatz für das in
Anspruch genommene Darlehen, rechtfertigt das eine Mieterhöhung. Die Mieterhöhungsmöglichkeit
wegen gestiegener Kapitalkosten (§ 5 MHG) soll komplett gestrichen
werden.

Stirbt der Mieter, darf sein Lebenspartner
in den Mietvertrag eintreten
Stirbt der Mieter, darf sein Ehegatte in den Mietvertrag
eintreten (§569 a BGB). Das gilt laut der Rechtsprechung der Gerichte
auch für den nichtehelichen Lebenspartner. Wegen des ab 1.8.2001 in Kraft tretenden Lebenspartnerschaftsgesetzes
gilt das Eintrittsrecht künftig auch für den mit dem Mieter
in einem Haushalt lebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartner.
Den einfachen Zeitmietvertrag gibt es bald
nicht mehr!
Bisher gab es 2 Arten von Zeitmietverträgen: den
einfachen und den qualifizierten Mietvertrag. Einen einfachen Mietvertrag kann
jeder abschließen. Einen qualifizierten Mietvertrag nur derjenige, der einen konkreten
Befristungsgrund wie z.B. Eigenbedarf hat. Alle vor dem 1.9.2001 geschlossenen Zeitmietverträge
bleiben wirksam. Künftig sollen Zeitmietverträge nur noch möglich
sein, wenn Sie als Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Befristung haben.
Damit gibt es nur noch qualifizierte Zeitmietverträge. Der einfache Zeitmietvertrag
ohne berechtigtes Interesse gehört damit der Vergangenheit an.
Zerrüttungskündigung: Nur, wenn der Mieter
Schuld ist, dürfen Sie kündigen
Freude auf der Vermieterseite löste der neue §
569 BGB aus. Der erlaubte es Ihnen als Vermieter dem Mieter wegen nachhaltiger Störung
des Hausfriedens zu kündigen. Störenfriede konnten Sie damit schneller vor
die Tür setzen. Leider zu früh gefreut, denn der Rechtsausschuss besserte hier nach:
Kündigen dürfen Sie nach wie vor nur, wenn sich der Mieter schuldhaft vertragswidrig
verhält. Nur in besonders krassen Fällen wird beim Verschulden von den Gerichten
ein Auge zugedrückt.

Umgewandelte Eigentumswohnungen: Ersatzwohnung
verhilft nicht zur Kündigung
Haben Sie während der Mietzeit Ihres Mieters Ihr
Mietshaus in Eigentumswohnungen umgewandelt und die einzelnen Wohnung verkauft,
gilt für den Käufer eine mindestens 3-jährige Kündigungssperrfrist. Die kann von
den Landesregierungen sogar auf bis zu 10 Jahre verlängert werden. Einzige Möglichkeit
ihr zu entkommen: Sie besorgen dem Mieter nach Ablauf von 3 Jahren eine vergleichbare
Ersatzwohnung. Doch auch hier hat der Rechtsausschuss seinen Rotstift angesetzt und
die Ersatzwohnungsregelung einfach zulasten der Vermieter gestrichen.
Behinderter Mieter: Will er umbauen, können
Sie kaum „Nein“ sagen
Neu eingeführt werden soll auch eine Regelung,
nach der Ihr behinderter Mieter in und außerhalb der Wohnung behindertengerechte Umbauten
vornehmen darf. Allerdings nur, wenn er vorher Ihre Zustimmung zur dieser baulichen
Veränderung einholt. Sagen Sie „Nein“, werden Ihre Interessen mit denen des Mieters
und der Mitmieter im Haus abgewogen – schließlich sind die auch z.B. vom Einbau eines,
das Treppenhaus beengenden Treppenlifts betroffen. Einziger Lichtblick: Der Mieter muss
Ihnen eine Mietsicherheit für seine Umbauten leisten. Die darf nicht höher sein, als die Kosten
für den Rückbau. Bisher war es so, dass Sie zusätzlich zur Kaution keine Mietsicherheiten
fordern durften.
Mietsicherheit: Mieter darf statt Kaution nicht
Bürgschaft bringen
Bisher war es so: Sie konnten mit dem Mieter als
Mietsicherheit eine Kaution oder eine Bürgschaft vereinbaren. Geplant war, dass Sie
der Mieter statt mit einer Kaution, mit einer Mietbürgschaft absichern darf – ob Sie damit
einverstanden sind oder nicht. Dieses Wahlrecht des Mieters war dem Rechtsausschuss
ein Dorn im Auge. Der Grund: Die Bürgschaft – anders als die Kaution – wirft
keine Zinsen ab und erhöht damit automatisch die Sicherheit des Vermieters. Deshalb bleibt
es dabei: Sie können mit dem Mieter entscheiden, welche Sicherheit sie vereinbaren.
Dem Mieter wird also das Wahlrecht wieder zugunsten des Vermieters aus den Händen genommen.

Kostenfalle beim Immobilienkauf: Der Käufer
muss die Kaution zurückzahlen
Kaufen Sie eine vermietete Immobilie, werden Sie
damit automatisch zum neuen Vermieter. Zu Ihren Mieter- pflichten gehört, dass Sie dem
Mieter bei Mietende die Kaution zurückzahlen müssen. Laut dem Gesetzesentwurf gilt das aber
nur für Sie, wenn Sie von Ihrem Verkäufer auch die Kaution erhalten haben. Damit war der
Rechts- ausschuss nicht einverstanden! Als Käufer und neuer Vermieter müssen Sie dem
Mieter die Kaution auszahlen, egal ob sie Ihnen vom Verkäufer ausgehändigt wurde oder nicht.
Bei den Schönheitsreparaturen bleibt alles
beim Alten!
Bei den Schönheitsreparaturen bleibt es dabei:
Überträgt der Vermieter die nicht im Mietvertrag auf den Mieter, muss der Vermieter
regelmäßig die Mieterwohnung renovieren – und natürlich auch die Kosten dafür
tragen. Vermieter in den neuen Bundesländern, die darauf hofften, wegen einer
Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung dem Mieter kündigen
zu dürfen, werden enttäuscht: Diese Kündigungsmöglichkeit bleibt Ihnen auch
nach der Reform verwehrt!