Das Jahrhunderthochwasser der Sommermonate 2002 war bisher (Dezember 2002) noch kein Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Frage, ob der Vermieter für die Zeit der Hochwasser-Evakuierung eine Mietminderung verschuldensunabhängig anzuerkennen hat, ist damit noch völlig offen.

Nach Gesetz haftet der Vermieter - auch ohne Verschulden - dem Mieter nur für Ersatz des Schadens, der auf Fehler der Mietsache zurückzuführen ist, die bereits bei Vetragsabschluss vorhanden waren oder im Laufe der Mietzeit entstanden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 71, 424 f.) liegt jedoch auch dann kein Fehler der Mietsache vor, wenn die Mietsache in einem Gebiet liegt, das nur bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen hochwassergefährdet ist.

Daraus kann gefolgert werden, daß der Vermieter einer Immobilie, welche nur bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen hochwassergefährdet ist, für einen Schaden des Mieters nicht haftet. Im Gegensatz dazu ist der Vermieter einer Immobilie, welche nicht nur bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen hochwassergefährdet ist, zur Haftung verpflichtet.

Die behördliche Anordnung einer Evakuierung, auf welche Vermieter und Mieter keinen Einfluss haben, beeinträchtigt nämlich beide Parteien. Es wäre daher als höchst ungerecht anzusehen, wenn ein daraus resultierender Schaden einseitig dem Vermieter auferlegt würde (vgl. hierzu auch Wohnungswirtschaft, Ausgabe 10/2002, Seite 51).