Wird dem Mieter entgegen der Zusage bei Anmietung der Wohnung kein PKW-Stellplatz am Haus zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein allgemein zugänglicher Parkplatz in einer Entfernung von ca. 400 m, so berechtigt dies zu einer Mietminderung um 10 %.
(AG Köln Urt. v. 09.01.1989 (WuM 1990, 146))

Die Miete für einen Einstellplatz kann auf 0 DM reduziert werden, wenn der Mieter durch ständiges verkehrswidriges Parken fremder Kraftfahrzeuge vor der Einfahrt an der Benutzung des Einstellplatzes gehindert wird.
(LG Köln Urt. v. 19.12.1974 (MDR 1976, 44))