Wird dem Mieter entgegen der Zusage
bei Anmietung der Wohnung kein PKW-Stellplatz am Haus zur Verfügung gestellt,
sondern lediglich ein allgemein zugänglicher Parkplatz in einer Entfernung
von ca. 400 m, so berechtigt dies zu einer Mietminderung um 10 %.
(AG Köln Urt. v. 09.01.1989 (WuM
1990, 146))
Die Miete für einen Einstellplatz
kann auf 0 DM reduziert werden, wenn der Mieter durch ständiges verkehrswidriges
Parken fremder Kraftfahrzeuge vor der Einfahrt an der Benutzung des Einstellplatzes
gehindert wird.
(LG Köln Urt. v. 19.12.1974 (MDR
1976, 44))