Die Durchfeuchtung von Wänden in mehreren Räumen eines Einfamilienhauses auf Grund eines defekten Daches berechtigt zu einer Mietminderung um 20 %.
(AG Osnabrück Urt. v. 31.03.1995 (NJW-RR 1995, 971))

Ein defektes Glasdach des Treppenhauses berechtigt zu 3 % Mietminderung.
(AG Schöneberg Urt. v. 31.10.1990 (GE 1991, 527))