Die Durchfeuchtung von Wänden in
mehreren Räumen eines Einfamilienhauses auf Grund eines defekten Daches
berechtigt zu einer Mietminderung um 20 %.
(AG Osnabrück Urt. v. 31.03.1995
(NJW-RR 1995, 971))
Ein defektes Glasdach des Treppenhauses
berechtigt zu 3 % Mietminderung.
(AG Schöneberg Urt. v. 31.10.1990
(GE 1991, 527))