Der Mieter einer Erdgeschoßwohnung ist zur Mietminderung um 10 % berechtigt,
wenn das um ein Mietshaus befindliche Gelände, welches zu einem Garten
umgebaut werden soll, wie eine Baustelle aussieht.
(LG Darmstadt Urt. v. 28.09.1989 (NJW-RR 1989, 1498))
Langwierige Straßenbaumaßnahmen mit erheblichen Eingriffen in die vorhandene
Infrastruktur berechtigen zur Mietminderung um 15 %.
(LG Siegen Urt. v. 09.11.1989 (WuM 1990, 17))
Umfangreiche Bau- und Sanierungsmaßnahmen können zu einer Mietminderung
von bis zu 50 % führen.
(AG Weißwasser Urt. v. 18.04.1994 (WuM 1994, 601))
Baulärm in unmittelbarer Nachbarschaft berechtigt zu einer Mietminderung
um 25 %.
(AG Darmstadt Urt. v. 03.05.1982 ((WuM 1984, 245))